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Recht im Online-Handel

Barbara Meinecke, Kaufmännische Schule I Stuttgart
  

Dieser Artikel hat nicht den Anspruch, Rechtsauskünfte zu allen offenen Fragen des Online-Handels zu erteilen. Er liefert Ihnen einen kleinen Überblick über die vorhandenen und geplanten Rechtsquellen und gibt an Fallbeispielen einen Einblick in die Problematik.

Letztlich soll auch angeregt werden zu prüfen, inwieweit die Inhalte, die wir als Lehrkräfte in Wirtschaftskunde bzw. Allgemeiner Wirtschaftslehre (AWL) vermitteln, für Online-Geschäfte überhaupt Gültigkeit haben und wo Regelungsbedarf besteht.

Zu diesen Inhalten gehören:

· Regelungen des Vertragsabschlusses ( z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Gültigkeit der Unterschrift)

· Art der Vertragsgestaltung (z.B. AGB, Anfordernisse an Form und Inhalt)

· Haftungsrecht (z.B. Produkthaftung bei Software)

· Widerspruchsrecht (z.B. Online-Bestellungen nachträglich stornieren)

· Zahlungsrisiken (z.B. bei Kreditkartenzahlung online)

· Verbraucherschutz (z.B. Datensicherheit)

Geltende und geplante Rechtsquellen

Europarichtlinien (eine Auswahl)

· Europäische Fernabsatzrichtlinie 1997 zum Fernabsatz (97/7EG)

Schwerpunkt Verbraucherschutz, fürDeutschland im Juni 2000 umgesetzt

· E-Commerce-Richtlinie 1998:

Ziel ist eine Vereinheitlichung der Regelungen im europäischen grenzüberschreitenden Online-Handel, z.B. einheitliche Kennzeichnung von kommerziellen Mails bereits in der Betreffzeile (gegen "Spamming"), z.B. gegenseitige Anerkennung der Gültigkeit von elektronischen Verträgen und einheitliche Regelungen bei der Verantwortlichkeit des Anbieters von Dienstleistungen (im Regelfall keine Verantwortung für "Vermittler")

· EG-Richtlinie für elektronische Signaturen (Richtlinie 1999/93/EG)

Gesetze in Deutschland

In der Bundesrepublik gibt es zwei verschiedene, sich teilweise überschneidende Gesetze, deren Eindeutigkeit an Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern bis heute scheitert.

  1. Informations- und Kommunikationsdienstegesetz BGBI.I von 1997 (IuKDG) - Rahmengesetz des Bundes
  2. Mediendienstestaatsvertrag der Länder (MDStV) Vorläufig sind die Kompetenzen folgendermaßen getrennt: Der Bund ist zuständig für den gesamten Teledienstleistungsbereich, die Länder für die Mediendienste. Damit ist aber noch nichts klar.
  3. Verordnung zur digitalen Signatur (SigV)
    Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. Juli 1997 (BGBI.I S. 1870, 1872) regelt Grundsätzliches zur Zertifizierung und Gültigkeit von digitalen Signaturen.

Selbstverständlich gelten alle Regelungen des BGB und HGB, nur werden dort kaum die Besonderheiten des e-Commerce berücksichtigt.

Orientierungsnot von Händlern und Käufern?

Nein, denn die grundlegenden Bedingungen für Online-Handel sind inzwischen klar definiert.

1. Vertragsabschluss

Willenserklärungen als Voraussetzungen für einen Vertrag können auch digital übermittelt werden. Damit diese Willenserklärung auch gilt, muss gewährleistet sein, dass die Erklärung dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. Wie geht das bei Online-Verträgen?

In der Fachliteratur wird darauf hingewiesen, dass es einen Unterschied macht, ob ich in einem Telefongespräch einen Vertragsabschluss aushandle oder z.B. über eMail. Im ersten Fall geschieht der Abschluss "unter Anwesenden", im zweiten Fall "unter Abwesenden". So muss garantiert werden, dass die Willenserklärung beim Empfänger, also dem Anbieter, angekommen ist und der Erklärende, also der potentielle Kunde, dies weiß. Konkret muss also der Anbieter bei einem Vertragsabschluss eine eMail-Bestätigung an den Kunden zurückschicken. Als Zeitpunkt gilt wegen der schwindelerregenden Geschwindigkeit einer eMail der gleiche Tag während der normalen Geschäftszeiten, bei Privatpersonen spätestens der folgende Tag als Frist für die Kenntnisnahme. Die Voraussetzung für die Wirksamkeit eines solchen Vertrages ist, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in den Vertrag integriert wurden. Wie geht das bei Online-Verträgen?

2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Auf traditionellem Wege bekomme ich als Kunde z.B. von meiner Bank die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einem Papier zugeschickt und kann mich schriftlich äußern, wenn ich nicht damit einverstanden bin. Dies ist z.B. dann wichtig, wenn sich die AGB nach Abschluss eines Vertrags zu meinen Ungunsten geändert haben und ich nicht mehr einverstanden bin.

Wie diese AGB formal aussehen müssen, ist in § 126 BGB des BGB festgelegt (z.B. müssen sie in schriftlicher Form vorliegen ( Fachbegriff ist "Verkörperung") und nicht auf einem flüchtigen Medium wie z.B. im Internet. Und dennoch gibt es AGB im Internet.

Wie können die AGB in Online-Verträge eingebaut werden?

Vor einem Vertragsabschluss muss der potentielle Kunde ausdrücklich auf die AGB hingewiesen worden sein, diese müssen deutlich sichtbar sein, dürfen also nicht hinter 23 Links auf der Homepage des Anbieters versteckt werden. Zudem muss der Kunde die AGB lesen können ( "in zumutbarer Weise" vom Inhalt der AGB Kenntnis erlangen können). D.h. die Schriftgröße darf nicht zu klein sein, der Text

muss übersichtlich angeordnet sein, der Farbkontrast muss stimmen (inakzeptabel ist z.B. gelber Text auf rosa Hintergrund). Strenge Anforderungen gelten auch für die Sprache, in der die AGB abgefasst sein müssen: Bietet z.B. eine amerikanische Firma Waren oder Dienstleistungen für den deutschen Markt an, muss sie ihre AGB auch in Deutsch abfassen. Allerdings gibt es hier sicher im Einzelfall genügend Stoff für Streit.

Der Kunde muss nun diese AGB nicht zwingend "unterschreiben", es genügt also auch ein stillschweigendes Einverständnis. Viele Anbieter geben dem Kunden aber die Möglichkeit, über einen Klick auf einen Bestätigungsbutton die AGB zu akzeptieren. Dies wird auch empfohlen.

3. Digitale Signatur

Technische Informationen finden Sie bereits in der Online-News Nr. 8 (Kapitel 5.1 Verschlüsselung mit "Pretty Good Privacy"). Die Vorschriften für eine Zertifizierung sind inzwischen eindeutig, Details erfahren Sie in der OnlineNews Nr. 9, Seite 101.


4. Haftungsrecht

Sie haben im Internet bei einer Softwarefirma ein Programm mit Kreditkarte gekauft und mit einem Passwort, das Ihnen nach der Zahlung per eMail zugeschickt worden ist, heruntergeladen. Dieses Programm hat einen Virus, der auf Ihrer Festplatte ein ziemliches Durcheinander anrichtet.

Gilt hier das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)?

Wenn es nach diesem Gesetz ginge, würden Hersteller, Händler bzw. Importeure für die eingetretenen Schäden haften, auch wenn nicht jemand Bestimmtes diesen Schaden verschuldet hat. Dass es sich nun bei Software aus dem Internet um ein "Produkt" im Sinne dieses ProdHaftG handelt, wird bestritten. Die Rechtsprechung ist in solchen Fällen noch ziemlich undurchsichtig. Für Software, die man aus dem Internet herunterlädt, gilt nicht das Kriterien der "Verkörperung", das aus einer Sache ein Produkt machen würde; Software ist eben flüchtig. Dieselbe Software, die ich z.B. auf einer CD-ROM erworben habe, gilt aber dagegen als Produkt, ist also "verkörpert".

Was soll man da noch sagen?

5. Widerspruchsrecht

Ich besuche eine Buchhandlung, nehme mir ein Taschenbuch, dann noch einen schönen Kunstband, einen Reiseführer und noch einen Roman aus der jüngsten Bestsellerliste (natürlich Hardcover), gehe an die Kasse, will bezahlen und entscheide mich dann doch, dass das Taschenbuch und der Reiseführer diesmal ausreichen müssen.

Und wie ist das bei einer Online-Buchhandlung?

Im Nu hat man viele interessante Bücher, CDs oder Videos angeklickt, den Bestellauftrag weggeschickt und wundert sich dann, wenn ein großes Paket mit einer ebensolchen Rechnung zwei Tage später geliefert wird.

 
Geliefert, aber nicht so richtig bestellt - Was tun?

Ob ich etwas bestellt habe oder nicht, muss mir der Online-Händler beweisen. Er ist für einen Schaden selbst verantwortlich, wenn er die Identität seiner Käufer nicht eindeutig erfragt. Ein Online-Händler ist deshalb gut beraten, wenn er bei einer Bestellung die Angabe einer eMail-Adresse erzwingt und auch eine Bestätigung der Bestellung an diese Adresse zurückschickt. Damit ist das Rechtsgeschäft ordentlich abgeschlossen, obwohl keine schriftlichen Beweisstücke im traditionellen Sinne vorliegen.

Kann ich Ware zurückgeben?

Schließlich kann ich mich beim Anklicken der gewünschten Ware vertan und wirklich das Falsche bestellt haben. Offiziell muss einem Rechtsgeschäfts der erklärte Wille des Käufers zugrunde liegen. Im herkömmlichen Handel ist auch nicht wahrscheinlich, dass ein Kunde den Gegenstand, den er erwerben will, nicht kennt. Im Onlinegeschäft ist dies anders, wenn der Bestellvorgang nicht einigermaßen wirklichkeitsnah simuliert wird und auf der Homepage des Anbieters dubiose Lockangebote zu sehen sind. Den Onlineanbietern wird geraten, mit Warenkorbmodellen zu arbeiten, um jedem potentiellen Käufer eine Überprüfung seiner Bestellung und einen sofortigen Rücktritt zu ermöglichen.

Das Haustürwiderufsgesetz (HWiG) schützt Verbraucher gegen Überrumpelung. Beim Stöbern im Online-Buchhandel kann ich schwerlich von Überrumpelung sprechen, da ich mich ja aus eigenem Antrieb und freiwillig durch das Angebot klicke. Eine Anwendung des HwiG wird daher eher ausgeschlossen. (Im Gegensatz dazu wird es beim sog. Teleshopping akzeptiert.)

In jedem Fall - ob ich eine Bestellung nach der Bestätigungs-Mail bereue oder wirklich falsch bestellt habe - muss ich als Kunde sofort reagieren.

Vielleicht sorgt die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie der EU (s.S.29) für eine saubere Regelung im Sinne eines Widerrufsrechts innerhalb von 14Tagen.

6. Zahlungsrisiken

Im Onlinegeschäft geht ein großes Gespenst um: Der Kreditkartennummern und -verfallsdatum-Klau. Dieser Bösewicht bestellt dann mit meiner Nummer und mit meinem Expire-Datum teure Dinge, natürlich an seine Adresse, bezahlen soll ich. Dieser "unberechtigte Dritte" kann zwar Solches tun, ich hafte aber nicht für den Schaden.

Wer haftet in solchen Fällen?

Kartenaussteller - Kunde:

Der Kartenaussteller haftet zugunsten des Kunden. Es besteht also kein Haftungsrisiko für den Kreditkartenbesitzer. Die Begründung ist kompliziert; deshalb wird hier auf Details verzichtet.

Kartenaussteller - Händler:

Hier liegt in der Regel das Haftungsrisiko beim Händler. Ausnahme ist, dass er einen unterzeichneten Beleg des Karteninhabers vorweisen kann - dies ist aber im Onlinegeschäft nie der Fall.

Resümée: gut für den Kunden, schlecht für den Händler.

7. Online-Auktionen

Für große Aufregung sorgen seit einiger Zeit Online-Auktionen. Dort werden Waren aller Art, von Textilien oder Designerlampen über Computer, Fernseher bis zu Autos angeboten. Die "anwesenden" Websitebesucher z.B. bei ricardo.de erhöhen den vom Auktionshändler angegebenen Mindestpreis mit einem Klick auf ein bestimmtes Feld. Der meistbietende Nutzer erhält dann die Ware; d.h. mit ihm wird ein Vertrag abgeschlossen. Dieses Verfahren ist umstritten. Obwohl ricardo.de bestreitet, gegen geltendes Recht zu verstoßen, bleibt ungeklärt, ob sich Online-Auktionen längerfristig halten können. Rechtlich eingewendet wird, dass es sich bei ricardo.de um Versteigerung von größtenteils Neuwaren handelt, die auch im Fachhandel zu haben sind. Diese Art Waren dürfen aber nach der Gewerbeordnung nicht versteigert werden (§34b VI Nr. 5b GewO). Obwohl also rechtliche Einwände gegen den Online-Auktionshandel vorliegen, wird derzeit dem Online-Auktionär die Versteigerung noch nicht untersagt. Begründung: Ricardo.de habe vor Beginn seiner Auktionen eine Rechtsauskunft eingeholt, auch wenn sich diese im Nachhinein als falsch herausgestellt habe.

Wie geht es weiter?

Online-Auktionen befinden sich in einer rechtlichen Zwickmühle. Würde das Gericht nach der Gewerbeordnung entscheiden, dann wäre der Auktionshandel verboten. Wendet man die o.g. Paragraphen der Gewerbeordnung nicht an, so könnte man Online-Auktionen vorwerfen, gegen die Preisangabenverordnung verstoßen, die vorschreibt, dass der Endverbraucher über den letztlich geltenden Preis informiert sein muss. Dies widerspricht aber vom Prinzip her einer Auktion, bei der der Meistbietende über den Preis entscheidet.

Auch hier besteht Regelungsbedarf.

8. Verbraucherschutz

Hier können sich die Kunden freuen, wenn jetzt die Fernabsatzrichtlinie in Kraft tritt. Widerspruchsrechte, Rücktrittsmöglichkeiten von Verträgen und Liefersicherheiten für Onlinebestellungen verbessern den Status der Kundschaft.

  
Quellen:

www.kanzlei.de/netlaw.htm

ESB-Rechtsanwälte - Verzeichnis der wichtigsten Online-Gesetze mit Erklärungen

www.cybercourt.de

Grundsätzliches zu Recht im e-Commerce, Darstellung einzelner Fälle

www.voltz.de

Fallbeispiele zum Online-Recht

www.bundestag.de

Stichwort: Fernabsatzrichtlinie

www.e-commerce-magazin.de/

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